Steuertipps für kleinwüchsige Menschen
Einführung zum Thema Steuern und Nachteilsausgleich für kleinwüchsige Menschen
Kleinwüchsige Menschen in Deutschland haben Anspruch auf verschiedene steuerliche
Nachteilsausgleiche, die an den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen gekoppelt sind. Diese Vergünstigungen sollen die typischerweise höheren Kosten im Alltag ausgleichen.
Folgende Voraussetzungen sind wichtig:
- Anerkennung der Behinderung: Kleinwuchs wird in Deutschland bis zu einer Körpergröße von 1,40 m als Behinderung anerkannt.
- Grad der Behinderung (GdB): Die Höhe der Nachteilsausgleiche richtet sich nach dem festgestellten GdB, der von 20 bis 100 reichen kann.
- Schwerbehindertenausweis: Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert, was weitere Rechte mit sich bringt, wie z.B. besonderen Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub
Hinweise zu Steuererleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung
Der steuerliche Nachteilsausgleich beinhaltet den Behindertenpauschbetrag. Er wird jährlich als fixer Betrag gewährt und mindert das zu versteuernde Einkommen direkt. Die Höhe variiert je nach dem Grad der Behinderung (GdB).
Alternativ zum Pauschbetrag können Menschen mit Behinderung ihre tatsächlichen, behinderungsbedingten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, sofern diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Die Fahrtkostenpauschale ist ein weiterer Bestandteil des steuerlichen Nachteilsausgleichs. Bei bestimmten Merkzeichen, wie z.B. "G" (erheblich gehbehindert) in Kombination mit einem GdB von 70 oder mehr, kann eine Pauschale für Fahrtkosten (900 €) geltend gemacht werden. Bei Merkzeichen wie "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) kann die Pauschale bis zu 4.500 € betragen.
Ein weiterer steuerlicher Vorteil ist bei der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer. Je nach Merkzeichen (G, Gl, aG, H) gibt es eine Ermäßigung um 50 % oder eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer.
Information zu Nachteilsausgleichen
In Deutschland haben kleinwüchsige Menschen, wenn ihre Körpergröße oder damit verbundene gesundheitliche Probleme die Kriterien einer Behinderung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfüllen, Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche. Die Art und der Umfang der Nachteilsausgleiche hängen vom festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und den individuellen Beeinträchtigungen ab.
Neben den steuerlichen Vorteilen gibt es weitere Erleichterungen, die im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) geregelt sind:
- Öffentlicher Nahverkehr: Je nach Merkzeichen (z.B. G) kann das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden.
- Arbeitsleben: Menschen mit Schwerbehinderung genießen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf Zusatzurlaub.
- Anpassungen: Im Studium oder bei Prüfungen können Nachteilsausgleiche wie Schreibzeitverlängerungen oder separate Räume gewährt werden, um behinderungsbedingte Benachteiligungen auszugleichen.
Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung sind folgende Stellen hilfreich:
- Integrationsämter: Beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Fragen zur beruflichen Integration und Nachteilsausgleichen am Arbeitsplatz.
- Zuständige Ämter: Versorgungsämter, Krankenkassen und Sozialämter sind für die Bewilligung von GdB, Hilfsmitteln und finanziellen Hilfen zuständig.