Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen
in der von der Vollversammlung des FORUM am 28.04.2022
und von der Mitgliederversammlung der BAG SELBSTHILFE am 30.04.2022 beschlossenen Fassung, gültig ab 01.07.2022
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen (BAG SELBSTHILFE) und der Paritätische Wohlfahrtsverband mit seinem FORUM chronisch kranker und behinderter Menschen im Paritätischen (FORUM) vertreten als Dachorganisationen die Interessen der ihnen angeschlossenen Mitgliedsverbände. Darüber hinaus sind sie als die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfe aufgerufen, die Interessenvertretung der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen wahrzunehmen.
Um ihren Auftrag als maßgebliche Spitzenorganisationen der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen sachgerecht wahrnehmen zu können, ist es unabdingbar, dass die angeschlossenen Mitgliedsorganisationen ihre Neutralität und Unabhängigkeit strikt wahren. Auf der Basis ihrer Neutralität und Unabhängigkeit legen die der BAG SELBSTHILFE und die dem FORUM angeschlossenen Selbsthilfeorganisationen Wert auf eine faire und transparente Zusammenarbeit mit anderen Akteuren. Sie begrüßen das Interesse von Wirtschaftsunternehmen an einer solchen Zusammenarbeit und sehen hier die Chance zu einem gleichberechtigten Dialog.
Um die Neutralität und Unabhängigkeit zu bewahren und auch künftig zu gewährleisten, sind im Folgenden gemeinsame Leitsätze der beiden Spitzenorganisationen für die Kooperation mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen sowie von ihnen Beauftragte formuliert. Im Jahr 2005 wurden die ersten gemeinsamen Leitsätze verabschiedet und seitdem regelmäßig weiterentwickelt.
Die nachstehenden Leitsätze gelten für die BAG SELBSTHILFE und das FORUM als übergreifende Zusammenschlüsse sowie für die Selbsthilfeorganisationen, die sich durch schriftliche Selbstverpflichtung zur Anwendung dieser Leitsätze gegenüber der BAG SELBSTHILFE und/oder dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e. V., verpflichtet haben. Die BAG SELBSTHILFE und das FORUM beraten die ihnen angeschlossenen Selbsthilfeorganisationen und begleiten sie fortlaufend bei der Umsetzung dieser Leitsätze in der Praxis.
[1] . Zuwendungen der Gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen der Selbsthilfeorganisation hinzu.
Zur Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit von Selbsthilfeorganisationen gelten folgende Grundsätze:
Der Monitoring-Ausschuss fordert nach Feststellung der Überschreitung des Grenzwerts die betreffenden Selbsthilfeorganisationen auf, darzulegen, auf welche Weise der Zuwendungsanteil innerhalb eines Jahres auf unter 40 % reduziert werden kann. Der Ausschuss überprüft, ob dieser Vorschlag tragfähig ist. Ist dies der Fall, dann wird zwischen dem Ausschuss und den Selbsthilfeorganisationen eine verbindliche Zielvereinbarung geschlossen. Der Ausschuss überprüft die Einhaltung dieser Zielvereinbarung.
Die Abgabe einer Empfehlung ist nur dann möglich, wenn diese auf dem Bewertungsergebnis anerkannter und neutraler Expertengremien beruhen. Die Zusammensetzung der Gremien muss öffentlich transparent sein. Ihre Ergebnisse müssen transparent und nachvollziehbar sein.
Informationen und Texte von Wirtschaftsunternehmen werden kenntlich gemacht sowie nicht unkommentiert weitergegeben.
Die Selbsthilfeorganisationen sind in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und nicht an medizinische Fachrichtungen gebunden.
Die schriftlichen Vereinbarungen enthalten eindeutige Beschreibungen, welcher Partner in welchem Zusammenhang Namen bzw. Logo des anderen Partners verwenden darf und wo die Grenzen gezogen werden. Eine Formulierung wie: „Der Sponsor verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu treffen, die den Ideen und dem Ansehen der Selbsthilfeorganisation Schaden zufügen“ bietet in der Vereinbarung einen umfassenden Schutz für die Interessen der Selbsthilfeorganisationen.
Ebenso können die Selbsthilfeorganisationen das Logo der Wirtschaftsunternehmen verwenden. Die Abgrenzung von jeglicher Produktwerbung ist dabei zu beachten.
[1] https://esth.bundesfinanzminis...
[2] https://www.bundesfinanzminist...; Nach diesem Schreiben ist regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.
[3] https://www.bundesfinanzminist...; In diesem Schreiben wird ergänzt, dass ein Leistungsaustauschverhältnis auch dann vorliegt, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
Selbsthilfeorganisationen müssen bei Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen hinweisen. Umfang und Art und Weise werden in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Der Hinweis muss in einer Form umgesetzt werden, dass es sich im steuerrechtlichen Sinne nicht um aktive Werbung handelt. Die Bewerbung von Produkten, Produktgruppen oder Dienstleistungen zur Diagnostik und Therapie wird ausgeschlossen
Die Selbsthilfeorganisationen tragen dafür Sorge, dass bei von ihnen organisierten und durchgeführten Veranstaltungen stets die Neutralität und Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Dieser Anspruch gilt auch für digitale und hybride Veranstaltungen. Die Auswahl des Tagungsortes und der Rahmen der Veranstaltung werden von den Selbsthilfeorganisationen bestimmt. Reisekosten orientieren sich grundsätzlich am Bundes- bzw. Landesreisekostengesetz. Sofern Honorare gezahlt werden sind diese maßvoll zu bemessen.[1] Daten von Teilnehmenden an Veranstaltungen werden gemäß DSGVO behandelt und dementsprechend nicht an Wirtschaftsunternehmen weitergegeben.
Bei der Festlegung der Inhalte und bei der Auswahl der Referierenden achten die Selbsthilfeorganisationen insbesondere darauf, dass die Sachverhalte objektiv dargestellt und behandelt werden. Dies schließt eine einseitige Darstellung zu Gunsten eines bestimmten Unternehmens, einer bestimmten Therapie, eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Diagnostik grundsätzlich aus. Die Selbsthilfeorganisationen tragen Sorge dafür, dass die Themenbereiche nicht allein von Referierenden, die bei dem jeweiligen Sponsor angestellt sind oder vom jeweiligen Sponsor finanziell abhängig sind, behandelt werden. Insgesamt ist auf eine ausgewogene Darstellung des Themas und eine ausgewogene Auswahl der Referierenden zu achten.
[1] Bei den Honoraren sind grundsätzlich zwei Gruppen von Honorarkräften zu unterscheiden:
Beschäftigte auf Honorarbasis, die vergleichbare Aufgaben wie Angestellte nach TVöD-Bund durchführen. Hier handelt es sich z. B. um stundenweise eingesetztes Personal oder um
Honorarkräfte externer Einrichtungen, die keine Teilprojektträger sind, sondern von einem Zuwendungsempfänger/ Letztempfänger beauftragt werden.
Bei Honorarkräften mit vergleichbaren Aufgaben von Mitarbeitenden der öffentlichen Hand ist ein am TVöD-Bund angelehnter Stundensatz erstattungsfähig (gemäß Besserstellungsverbot).
Ansonsten ist eine Anlehnung an Honorarverordnungen öffentlicher Auftraggeber statthaft (Stadt oder Land oder z. B. Volkshochschulen/ Universitäten).
Beschäftigte auf Honorarbasis, die keine vergleichbaren Aufgaben wie Tarifangestellte durchführen. Zu diesem Aufgabenspektrum zählen z. B. Evaluation, Rechtsberatungen etc. Bei Honorarkräften, deren Tätigkeit nicht mit Aufgaben von Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes vergleichbar ist, sind marktübliche Preise förderfähig, die durch eine Markterkundung, i. d. R. durch die Einholung von drei Kostenangeboten, ermittelt werden. Darüber ist ein Vermerk zu fertigen.
Mit der Honorarkraft sind grundsätzlich Honorarverträge zu schließen. Ein Muster- Honorarvertrag des Monitoring-Ausschusses sind auf den Homepages der Dachverbände zu finden: https://www.bag-selbsthilfe.de... und https://www.der-paritaetische....
Die Selbsthilfeorganisationen tragen dafür Sorge, dass auch im Rahmen von Veranstaltungen von Wirtschaftsunternehmen, an denen die Selbsthilfeorganisationen beteiligt sind, stets die Neutralität und Unabhängigkeit der Selbsthilfeorganisationen gewahrt bleibt. In einer schriftlichen Vereinbarung ist zu regeln, in wie weit der Name oder das Logo der Selbsthilfeorganisationen auf Veranstaltungen der Wirtschaftsunternehmen benutzt werden darf. Die Bewerbung von Produkten, Produktgruppen oder Dienstleistungen zur Diagnostik und Therapie wird dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Reisekosten orientieren sich grundsätzlich am Bundes- bzw. Landesreisekostengesetz. Sofern Honorare an die Selbsthilfeorganisationen oder in deren Namen handelnde Personen gezahlt werden, sind diese maßvoll zu bemessen.[1]
[1] Siehe vorherige Fußnote.
Sollte eine Publikation, Print oder digital, mit der Unterstützung durch ein Wirtschaftsunternehmen entstanden sein, wird z. B. mit der Formulierung: „mit freundlicher Unterstützung von...“ – auf die Unterstützung hingewiesen. Dabei können das Logo oder der Schriftzug des Wirtschaftsunternehmens verwandt werden, soweit dies ohne besondere Hervorhebung und ohne aktive Verlinkung erfolgt.
Die Wirtschaftsunternehmen können den Abdruck des Logos der Selbsthilfeorganisationen in Publikationen, Print oder digital, oder auf anderen Werbemedien, wie z. B. Plakaten veranlassen, soweit dies in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten wurde. Die Vereinbarung schließt aus, dass auf diesem Wege mittel- oder unmittelbar Werbung für Produkte, Produktgruppen oder Dienstleistungen betrieben wird.
Die Selbsthilfeorganisationen können bei Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen in ihren digitalen Angeboten und Anwendungen auf die Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen hinweisen. Eine aktivierte Verlinkung von einer Homepage der Selbsthilfeorganisationen auf die Homepage von Wirtschaftsunternehmen kann von den Steuerbehörden als aktive Werbung gewertet werden und aus steuerlicher Sicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen. Im Einzelnen wird auf den Erlass des Finanzministeriums Bayern vom 11.02.2000 und die unter 4. c) genannten Schreiben des BMF verwiesen.
Nutzen die Selbsthilfeorganisationen soziale Medien zur Weitergabe von Informationen, zur Ansprache von Betroffenen, Angehörigen und Interessierten sollte jede Form von Werbung auf den Seiten vermieden werden.[1]
[1] Siehe: Empfehlungen für leitsatzgerechte Online-Angebote, abrufbar unter https://www.bag-selbsthilfe.de... oder unter https://www.der-paritaetische....
Wirtschaftsunternehmen können in ihren digitalen Angeboten und Anwendungen auf die Selbsthilfeorganisationen verweisen und auch direkt verlinken. Die Selbsthilfeorganisationen sollten sich über diesen Schritt informieren lassen und können Wirtschaftsunternehmen auch darauf hinweisen, wenn eine solche Verlinkung nicht gewünscht wird.
[1] Muster für entsprechende Erklärungen sind abrufbar unter: https://www.bag-selbsthilfe.de/informationsportal-selbsthilfe-aktive/unabhaengigkeit-der-selbsthilfe/vorgaben-und-arbeitshilfen-leitsaetze/
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der BAG SELBSTHILFE am 30.04.2022 und Beschluss des FORUM im Paritätischen vom 28.04.2022 wurden die Leitsätze abgeändert; die Leitsätze sind nunmehr in der vorliegenden Form von den Mitgliedsorganisationen zu ratifizieren.
Die Matrix zur Selbstauskunft ist Teil der Leitsätze.
Die Matrix sowie weitere Arbeitshilfen zu den Leitsätzen sind zu finden unter:
www.bag-selbsthilfe.de/informationen-fuer-selbsthilfe-aktive/unabhaengigkeit-der-selbsthilfe
www.der-paritaetische.de/themen/gesundheit-teilhabe-und-pflege/selbsthilfe/unabhaengigkeit-und-transparenz-in-der-selbsthilfe/
Verfasser: Monitoring-Ausschuss der BAG SELBSTHILFE und des FORUMs chronisch kranker und behinderter Menschen im Paritätischen, im April 2022.
Name des Verbandes: |
BundesselbsthilfeVerband Kleinwüchsiger Menschen e.V |
Berichtsjahr: |
2016 |
Zahl der Mitglieder[1] zum 01.01.. des Berichtsjahres |
310 |
Gesamteinnahmen[2] |
32.184,55 € |
Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen |
0,00 € |
Prozentualer Anteil dieser Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen an den Gesamteinnahmen des Verbandes |
0 % |
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Folgende mit uns verbundenen Organisationen und Organisationseinheiten[3] werden in diesem Bericht mitberücksichtigt:
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Diese Erklärung wird ausschließlich für die oben genannte Organisation abgegeben. Gegebenenfalls werden mit uns verbundene Organisationen und Organisationseinheiten jeweils eigene Berichte abgegeben. |
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Ferner gibt es folgende mit uns rechtlich, personell oder ideell verbundene Stiftungen, gGmbH oder weitere Organisationen
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Diese Organisationen haben keine Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen erhalten |
1. Spenden und Mitgliedsbeiträge
a) Spenden
Folgende Unternehmen haben dem Verband im diesem Berichtsjahr Leistungen in Höhe von ________ € in Form von Geldbeträgen oder Sachspenden zugewendet; der höchste gespendete Einzelbetrag umfasste die Summe von ________ €. Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, sind solche Zuwendungen mit keinerlei Leistungen des Geldempfängers verbunden.
Spende |
Ggf. Zweck |
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Die Gesamteinnahmen in diesem Bereich betrugen im Berichtsjahr ______0 ______ €.
b) Mitgliedsbeiträge
In machen Selbsthilfeorganisationen ist es nach der Satzung möglich, dass Wirtschaftsunternehmen Mitglieder werden; in unserer Organisation liegt folgende Situation vor:
X |
In unserem Verband gibt es keine Unternehmen und Institutionen aus dem Bereich der Pharmazeutischen Industrie, Hilfsmittelhersteller und Leistungserbringer als Mitglieder. |
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Unternehmen und Institutionen aus dem Bereich der Pharmazeutischen Industrie, Hilfsmittelhersteller und Leistungserbringer waren im Berichtsjahr zwar (Förder-) mitglied im Verband, aber verfügten nach der Satzung nicht über Mitgliederrechte wie z.B. Wahlrechte. |
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Unternehmen und Institutionen aus dem Bereich der Pharmazeutischen Industrie, Hilfsmittelhersteller und Leistungserbringer waren im Berichtsjahr Mitglied im Verband und verfügten über Mitgliedsrechte. |
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Der Mitgliedsbeitrag für diese Mitglieder betrug einheitlich. _______ €. |
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Der Mitgliedsbeitrag für diese Mitglieder wird individuell festgelegt. Der niedrigste Einzelbeitrag betrug ________ €, der höchste _________ €. |
Folgende Unternehmen aus den Bereichen Pharmazeutische Industrie, Hilfsmittelhersteller und Leistungserbringer waren im Berichtsjahr (Förder-) mitglieder des Verbandes:
keine |
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Die Gesamteinnahmen aus (Förder-) mitgliedschaften betrugen im Berichtsjahr __0__ €.
2. Sonstige Erlöse
Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen können auch in der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorkommen:
a. Sponsoring-Verträge
Mit den folgenden Unternehmen wurden Sponsoring- Verträge hinsichtlich der aufgelisteten Projekte geschlossen:
keine |
|
|
Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, werden dem Sponsor als Gegenleistung ausschließlich Kommunikations- und Duldungsrechte gewährt. Werbung durch den Verband für den Sponsor und seine Produkte findet nicht statt.
Die Gesamtsumme der Sponsoring-Unterstützung im Berichtsjahr betrug ____0_____ €.
b. Weitere Einnahmen aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Der Verband hat im Berichtsjahr
- z.B. Anzeigenflächen im Mitgliederjournal
- z.B. Standflächen auf der Jahrestagung
verpachtet oder sonstige Verträge geschlossen, durch die Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen in folgender Höhe erzielt wurden:
____________________________ _keine__________
Die Gesamtsumme der Einnahmen im Berichtsjahr betrug ________0______ €.
3. Sachzuwendungen, Dienstleistungsersatz und Verzicht auf Erstattungen
Der Verband hat folgende Sachzuwendungen, Dienstleistungsersatz erhalten bzw. hat auf Erstattungen verzichtet[4]:
____________________
Gemeinsamer Monitoring-Ausschuss
zur Anwendung der
„Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ von BAG SELBSTHILFE und FORUM im PARITÄTISCHEN
Vereinfachte Selbstauskunft über die Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen (1)
Name des Verbandes: | Bundesselbsthilfeverband Kleinwüchsiger Menschen e.V. | |
Berichtsjahr: | 2017 | |
Zahl der Mitglieder: (2) | 300 | |
Gesamteinnahmen: (3) | 41831.35 € |
Der Verband erklärt, dass:
Er im Jahr 2017 keinerlei Zuwendungen von Wirtschaftsunternehmen erhalten hat, welche in der nachfolgenden Matrix für eine Selbstauskunft aufzuführen wären.
Link zur Matrix für die Selbstauskunft von Selbsthilfeorganisationen:
Rechtsverbindliche Unterschrift: gez. Wellmann
(1) Als Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen gelten insbesondere pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von medizinischen Geräten oder Hilfsmitteln. Die Einnahmen von anderen Wirtschaftsunternehmen werden nur dann in die „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ eingerechnet, wenn diese mit einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, von Herstellern medizinischer Geräte oder Hilfsmitteln eng verbunden sind (z.B. Verlag, der einem pharmazeutischen Unternehmen gehört; Agentur, die in dieser Sache für ein pharmazeutisches Unternehmen tätig ist). Zuwendungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen des Verbandes hinzu.
(2) Hier soll die Anzahl der Einzelmitglieder eingefügt werden. Soweit der Verband nur juristische Personen, also etwa Landesverbände, als Mitglieder haben sollte, kann er hier auch die Summe der Einzelmitglieder der juristischen Personen aufführen, also etwa die Summe der Mitglieder seiner Landesverbände
(3) Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.
Gemeinsamer Monitoring-Ausschuss
zur Anwendung der
„Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ von BAG SELBSTHILFE und FORUM im PARITÄTISCHEN
Vereinfachte Selbstauskunft über die Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen
Name des Verbandes: | Bundesselbsthilfeverband Kleinwüchsiger Menschen e.V | |
Berichtsjahr: | 2018 | |
Zahl der Mitglieder | 298 | |
Gesamteinnahmen | 35109,51 € |
Der Verband erklärt, dass:
Er im Jahr 2018 keinerlei Zuwendungen von Wirtschaftsunternehmen erhalten hat, welche in der nachfolgenden Matrix für eine Selbstauskunft aufzuführen wären.
Link zur Matrix für die Selbstauskunft von Selbsthilfeorganisationen:
Rechtsverbindliche Unterschrift: gez. Wellmann
(1) Als Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen gelten insbesondere pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von medizinischen Geräten oder Hilfsmitteln. Die Einnahmen von anderen Wirtschaftsunternehmen werden nur dann in die „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ eingerechnet, wenn diese mit einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, von Herstellern medizinischer Geräte oder Hilfsmitteln eng verbunden sind (z.B. Verlag, der einem pharmazeutischen Unternehmen gehört; Agentur, die in dieser Sache für ein pharmazeutisches Unternehmen tätig ist). Zuwendungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen des Verbandes hinzu.
(2) Hier soll die Anzahl der Einzelmitglieder eingefügt werden. Soweit der Verband nur juristische Personen, also etwa Landesverbände, als Mitglieder haben sollte, kann er hier auch die Summe der Einzelmitglieder der juristischen Personen aufführen, also etwa die Summe der Mitglieder seiner Landesverbände
(3) Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.
Gemeinsamer Monitoring-Ausschuss
zur Anwendung der
„Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ von BAG SELBSTHILFE und FORUM im PARITÄTISCHEN
Vereinfachte Selbstauskunft über die Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen
Name des Verbandes: | Bundesselbsthilfeverband Kleinwüchsiger Menschen e.V. |
Berichtsjahr: | 2019 |
Zahl der Mitglieder | 300 |
Gesamteinnahmen | 35887,62 € |
Der Verband erklärt, dass:
Er im Jahr 2019 keinerlei Zuwendungen von Wirtschaftsunternehmen erhalten hat, welche in der nachfolgenden Matrix für eine Selbstauskunft aufzuführen wären.
Link zur Matrix für die Selbstauskunft von Selbsthilfeorganisationen:
Rechtsverbindliche Unterschrift: gez. Wellmann
(1) Als Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen gelten insbesondere pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von medizinischen Geräten oder Hilfsmitteln. Die Einnahmen von anderen Wirtschaftsunternehmen werden nur dann in die „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ eingerechnet, wenn diese mit einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, von Herstellern medizinischer Geräte oder Hilfsmitteln eng verbunden sind (z.B. Verlag, der einem pharmazeutischen Unternehmen gehört; Agentur, die in dieser Sache für ein pharmazeutisches Unternehmen tätig ist). Zuwendungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen des Verbandes hinzu.
(2) Hier soll die Anzahl der Einzelmitglieder eingefügt werden. Soweit der Verband nur juristische Personen, also etwa Landesverbände, als Mitglieder haben sollte, kann er hier auch die Summe der Einzelmitglieder der juristischen Personen aufführen, also etwa die Summe der Mitglieder seiner Landesverbände
(3) Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.
Gemeinsamer Monitoring-Ausschuss
zur Anwendung der „Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ von BAG SELBSTHILFE und FORUM im PARITÄTISCHEN
Vereinfachte Selbstauskunft über die Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen
Name des Verbandes: | Bundesselbsthilfeverband Kleinwüchsiger Menschen e.V. |
Berichtsjahr: | 2020 |
Zahl der Mitglieder | 277 |
Gesamteinnahmen | 33069,18 € |
Der Verband erklärt, dass:
er im Jahr 2020 keinerlei Zuwendungen von Wirtschaftsunternehmen erhalten hat, welche in der nachfolgenden Matrix für eine Selbstauskunft aufzuführen wären.
Link zur Matrix für die Selbstauskunft von Selbsthilfeorganisationen:
Rechtsverbindliche Unterschrift: gez. Wellmann
(1) Als Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen gelten insbesondere pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von medizinischen Geräten oder Hilfsmitteln. Die Einnahmen von anderen Wirtschaftsunternehmen werden nur dann in die „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ eingerechnet, wenn diese mit einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, von Herstellern medizinischer Geräte oder Hilfsmitteln eng verbunden sind (z.B. Verlag, der einem pharmazeutischen Unternehmen gehört; Agentur, die in dieser Sache für ein pharmazeutisches Unternehmen tätig ist). Zuwendungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen des Verbandes hinzu.
(2) Hier soll die Anzahl der Einzelmitglieder eingefügt werden. Soweit der Verband nur juristische Personen, also etwa Landesverbände, als Mitglieder haben sollte, kann er hier auch die Summe der Einzelmitglieder der juristischen Personen aufführen, also etwa die Summe der Mitglieder seiner Landesverbände
(3) Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.
Name der Selbsthilfeorganisation: |
Bundesselbsthilfeverband Kleinwüchsiger Menschen e.V. |
Berichtsjahr: |
2021 |
Zahl der Mitglieder[2] zum 01.01. des Berichtsjahres |
277 |
Gesamteinnahmen |
34.755,13 € |
Die Selbsthilfeorganisation erklärt, dass sie im Jahr 2021 keinerlei Zuwendungen von Wirtschaftsunternehmen erhalten hat, welche in der Matrix zur Selbstauskunft aufzuführen wären.
[1] Definition Wirtschaftsunternehmen siehe 1.e. Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen. Zuwendungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen des Verbandes hinzu.
[2] Hier soll die Anzahl der Einzelmitglieder eingefügt werden. Soweit die Selbsthilfeorganisation nur juristische Personen, also etwa Landesverbände, als Mitglieder haben sollte, kann hier auch die Summe der Einzelmitglieder der juristischen Personen aufgeführt werden, also etwa die Summe der Mitglieder seiner Landesverbände.
Link zur Matrix zur Selbstauskunft von Selbsthilfeorganisationen:
gez. HP Wellmann (stellv. Vorsitzender)